Fragen und Antworten zu Befreiung, Zuschuss & Deckelung:
Wo finde ich meine Beitragsnummer?
Die Beitragsnummer (zehnstellig) finden Sie auf der Vorschreibung, der Zahlungsanweisung (Erlagschein) oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs.
Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer können wir Ihnen auch gerne Ihre Beitragsnummer telefonisch oder schriftlich mitteilen.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Nach Eingang prüfen wir Ihren Antrag samt Unterlagen sorgfältig.
Die Bearbeitungszeit hängt von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.
Wir informieren Sie schriftlich, sobald eine Entscheidung vorliegt.
Mehr unter: Prüfung & Ablauf
Kann ich mehrere Anträge gleichzeitig stellen?
Ja, eine Befreiung vom ORF-Beitrag (inkl. Anspruch auf Strom-Sozialtarif), ein Telefonkosten-Zuschuss und eine EAG-Kosten-Befreiung können gemeinsam beantragt werden.
Die EAG-Kosten-Deckelung ist ein eigenes Verfahren und muss separat beantragt werden.
Mehr unter: Antrag & Formular
Wie wird das Haushalts-Nettoeinkommen ermittelt? Was zählt als Einkommen für die Befreiung?
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist die Summe der Einkommen aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Als Einkommen gelten nur jene Einkünfte, die gesetzlich als Einkommen definiert sind (z. B. Lohn, Pension oder sonstige Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz).
Sozialleistungen und Beihilfen zählen nicht als Einkommen.
Die OBS nutzt für die Prüfung das zuletzt aktuell über die Transparenzdatenbank ermittelte Haushalts-Nettoeinkommen.
Tipp: Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, können abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Diese sind entsprechend nachzuweisen.
Mehr unter: Einkommen & Abzüge (Haushalts-Nettoeinkommen)
Was passiert, wenn sich mein Einkommen im Laufe des Jahres ändert?
Ändert sich Ihr Einkommen im Laufe des Jahres, müssen Sie nicht bis zum nächsten Jahr warten.
Sie können sofort einen neuen Antrag stellen.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- Sie Ihren Job verlieren oder weniger verdienen,
- Sie in Pension gehen,
- Ihr Einkommen deutlich sinkt,
- eine bisherige Einnahme wegfällt.
Was bringt ein neuer Antrag?
- Die OBS prüft Ihre Situation neu.
- Sie werden nicht benachteiligt, nur weil sich Daten (z. B. in der Transparenzdatenbank) zeitverzögert aktualisieren.
Was müssen Sie tun?
- Stellen Sie einen neuen Antrag.
- Legen Sie Nachweise zur Einkommensänderung bei (z. B. Kündigung, neuer Gehaltszettel, Bescheid).
Mehr unter: Änderungen & Ende bzw. Antrag & Formular
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen oder fehlerhaft sind?
Wir informieren Sie schriftlich, welche Dokumente fehlen. Sie können diese online, per E-Mail oder Post nachreichen.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, wird Ihr Antrag weiter geprüft.
Mehr unter: Prüfung & Ablauf
Kann ich Einspruch einlegen, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Ja, Sie erhalten eine Mitteilung über die Ablehnung. Sie können zusätzliche Nachweise oder Unterlagen nachreichen, um Ihren Anspruch zu belegen.
Mehr unter: Prüfung & Ablauf
Muss ich Änderungen bei Einkommen oder Haushaltsmitgliedern melden?
Ja. Änderungen bei Name, Adresse, Haushaltmitglieder (Einzug/Auszug) oder der Wegfall der Anspruchsgrundlage melden Sie bitte über das Kontaktformular.
Nicht gemeldete Änderungen können zu Rückforderungen oder Rücknahme der Befreiung führen.
Ändert sich Ihr Einkommen, stellen Sie bitte einen neuen Antrag.
Beachten Sie: Eine Befreiung oder ein Zuschuss gilt nicht rückwirkend, sondern ab dem Folgemonat nach Antragstellung.
Mehr unter: Änderungen & Ende bzw. Antrag & Formular
Kann ich die Befreiung für mehrere Wohnsitze beantragen?
Die Befreiung gilt immer nur für den Hauptwohnsitz.
Hinweis: Der Telefonkosten-Zuschuss kann für Haupt- oder Nebenwohnsitze beantragt werden, sofern dort ein Anschluss besteht.
Mehr unter: Befreiung & Voraussetzungen
Wie lange gilt die Befreiung, der Zuschuss oder die Deckelung?
Die Befreiung vom ORF-Beitrag inkl. Anspruch auf Strom-Sozialtarif (gedeckelter Energiepreis) und etwaigen Landesabgaben gilt für bis zu 5 Jahre.
Die EAG-Kosten-Befreiung gilt ebenfalls für bis zu 5 Jahre.
Der Telefonkosten-Zuschuss kann für bis zu 5 Jahre in Anspruch genommen werden.
Die EAG-Kosten-Deckelung gilt für 3 Jahre.
Mehr unter: Befreiung & Voraussetzungen
Was ist zu tun bei Ablauf der Befreiung, der Zuschussleistung oder der Deckelung?
Die OBS informiert Sie rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung oder der Zuschussleistung mittels Ablaufverständigung. So haben Sie die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.
Was Sie tun sollten: Bitte schicken Sie uns den neuen Antrag so früh wie möglich nach Erhalt der Ablaufverständigung.
So läuft Ihre Befreiung oder Begünstigung ohne Unterbrechung weiter.
Mehr unter: Änderungen & Ende bzw. Antrag & Formular
Wer hat Anspruch auf den neuen Sozialtarif und was bedeutet das für mich?
Anspruch auf den Strom-Sozialtarif haben ab April 2026 Haushalte mit einer aufrechten Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 36 ElWG. Studierende sind davon ausgenommen.
Für begünstigte Haushalte wird der Energiepreis für einen Jahresverbrauch von bis zu 2.900 kWh auf 6 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Dabei handelt es sich somit um keinen eigenen Stromtarif, sondern um eine gesetzliche Preisdeckelung innerhalb Ihres bestehenden Strom-Vertrags.
Die Deckelung betrifft nur den Energiepreis. Netzkosten, Abgaben und Steuern werden weiterhin zusätzlich verrechnet.
Leben an einer Adresse mehr als drei Personen mit Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister (ZMR), erhält der Haushalt zusätzlich für die vierte und jede weitere Person einen Pauschalbetrag von 52,50 Euro pro Jahr gutgeschrieben.
Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) übermittelt dafür die Zählpunktnummer, die Dauer des Anspruchs sowie den zustehenden Pauschalbetrag an Ihren Strom-Lieferanten.
Ihr Strom-Lieferant berücksichtigt den Strom-Sozialtarif grundsätzlich ab dem Monat nach der Datenübermittlung durch die OBS auf Ihrer Strom-Rechnung.
Der Pauschalbetrag wird im jeweiligen Abrechnungszeitraum anteilig berücksichtigt.
Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Strom-Lieferanten.
Warum bekomme ich ein Schreiben zum Sozialtarif von der OBS?
Damit Sie in den Genuss des Sozialtarifs kommen. Dazu benötigt die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) die Zählpunktnummer (Strom) Ihres Hauptwohnsitzes. Die OBS ist gesetzlich beauftragt, die Daten von Personen mit einer Befreiung vom ORF-Beitrag an die Strom-Lieferanten zu übermitteln, damit auf den gesetzlich gedeckelter Energiepreis innerhalb des bestehenden Strom-Vertrags umgestellt werden kann. Die OBS ist die zentrale Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Strom-Lieferanten.
Wo finde ich die Zählpunktnummer?
Die Zählpunktnummer finden Sie auf Ihrer Strom-Rechnung, Ihrem Strom-Vertrag oder online im Service-Portal Ihres Strom-Lieferanten, nicht jedoch auf Ihrem Strom-Zähler (Gerät).
Wichtig: Bitte geben Sie nur die Zählpunktnummer für Ihren Strom-Verbrauch an. Zählpunktnummern von Photovoltaik-Anlagen oder anderen Einspeisungen gelten nicht für den Sozialtarif.
Was passiert, wenn ich meine Zählpunktnummer nicht oder zu spät bekanntgebe?
Die Zählpunktnummer ist die eindeutige Kennung, um den Sozialtarif Ihrem Haushalt zuzuordnen. Ohne Zählpunktnummer (Strom) kann der Sozialtarif bei Ihrem Strom-Lieferanten nicht aktiviert werden. Grundsätzlich gilt der Sozialtarif erst im Folgemonat der Übermittlung des Anspruchs durch die OBS an den Strom-Lieferanten.
Muss ich den Sozialtarif jedes Jahr neu beantragen?
Solange Ihre Befreiung vom ORF-Beitrag aufrecht ist, bleibt Ihr Anspruch bestehen. Die OBS informiert rechtzeitig vor Ablauf der aktuellen Befreiung, um eine Unterbrechung der Befreiung vom ORF-Beitrag sowie des Anspruchs auf den Sozialtarif zu vermeiden.
Was muss ich bei einem Wechsel des Strom-Lieferanten tun?
Sie müssen die OBS umgehend über den Wechsel Ihres Strom-Lieferanten informieren. Nur so kann Ihr Haushalt ohne Unterbrechung den Sozialtarif erhalten.
Wie sehe ich, ob der Sozialtarif aktiviert wurde?
Wurde der Sozialtarif erfolgreich aktiviert, wird er von Ihrem Strom-Lieferanten bei der nächsten Strom-Rechnung bzw. Jahres- oder Schlussabrechnung berücksichtigt. Der Sozialtarif tritt mit April 2026 in Kraft und wird daher erst auf Abrechnungen mit Verbrauchszeiträumen nach dem 1. April 2026 sichtbar sein.
Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Strom-Lieferanten.
Weitere Informationen zum Sozialtarif (Strom)
- https://www.bmwet.gv.at
- Website Ihres Strom-Lieferanten
Wie beantrage ich den Telefonkosten-Zuschuss?
Die ORF-Beitrags Service GmbH ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Der Antrag auf Telefonkosten-Zuschuss erfolgt über die OBS, nicht direkt beim Anbieter.
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und reichen Sie es online, per E-Mail oder Post ein.
Nach Bewilligung erhalten Sie einen Bescheid, den Sie direkt an Ihren Telefonanbieter weiterleiten, damit der Zuschuss wirksam wird.
Lesen Sie mehr: Antragstellung
Bitte geben Sie den gewünschten Betreiber am Antragsformular an.
Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern (Telefonanbieter) wählen.
Diese verfügen über einen Vertrag mit dem Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS).
| Festnetz | Mobil |
|---|---|
|
Leiten Sie den Bescheid/Gutschein rasch an Ihren Telefonanbieter weiter, damit der Zuschuss wirksam wird.
Die Erneuerbaren-Förderkosten setzen sich aus Erneuerbaren-Förderbeitrag und Erneuerbaren-Förderpauschale zusammen. Diese Komponenten werden pro Zähler verrechnet und in Ihrer Rechnung unter den Netzkosten aufgelistet.
Was bedeutet EAG-Kosten-Befreiung / EAG Kosten-Deckelung?
Mit einer EAG-Kosten-Befreiung entfallen diese auf Ihrer Stromrechnung.
Eine EAG-Kosten-Deckelung kann beantragt werden, wenn keine Anspruchsgruppe für eine Befreiung vorliegt, das Haushalts-Nettoeinkommen aber unter den gesetzlichen Richtwerten liegt. Die Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten gilt für den Hauptwohnsitz und reduziert die jährlichen Förderkosten auf maximal 75 Euro pro Jahr unabhängig vom Energieanbieter.
Mehr unter: Befreiung & Voraussetzungen
Muss ich beim ORF-Beitrags Service gemeldet sein?
Eine Anmeldung beim ORF-Beitrags Service ist nicht erforderlich, um eine EAG-Kosten-Befreiung oder den Telefonkosten-Zuschuss zu beantragen.
![]() | Tipp: EIN Antrag kann sich lohnen: Mit unserem Kombi-Antrag können Sie gleichzeitig eine Befreiung vom ORF-Beitrag, einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt sowie eine EAG-Kostenbefreiung beantragen. Gemeinsam führen Strom-Sozialtarif (Energiepreisdeckel) und EAG-Kostenbefreiung (Entfall eines Teils der Netzkosten) zu einer spürbaren Entlastung Ihrer gesamten Stromkosten. |
Mehr unter: Befreiung & Voraussetzungen
Unterstützung / Beratungsstellen
E-Control:
- Tipps für alle und für besondere Lebenslagen,
inkl. Beratungsstellen-Übersicht und Überbrückungshilfe nach Bundesländern
Arbeiterkammer:
Gilt ein Antrag auf EAG-Kosten-Befreiung automatisch auch für eine EAG-Kosten-Deckelung?
Nein. Die EAG-Kosten-Deckelung ist ein eigenes Verfahren. Der Antrag kann nicht gemeinsam mit anderen Leistungen gestellt werden.
Ein Antrag auf EAG-Kosten-Deckelung ist jedoch dann möglich, wenn bereits ein anderer Antrag auf Befreiung oder Zuschussleistung gestellt worden ist, der mangels Anspruchsgrundlage abgelehnt wurde.
Mehr unter: Befreiung & Voraussetzungen bzw. Antrag & Formular
Was ist die Zählpunktnummer?
Zählpunkt ist die Bezeichnung in der Energiewirtschaft für den Punkt, an dem Versorgungsleistungen wie z.B. Elektrizität, Erdgas, oder Fernwärme durch Netzbetreiber an Verbraucher geleistet werden. Dem Zählpunkt wird eine eindeutige Bezeichnung zugeordnet, die Zählpunktnummer.
Die Zählpunktnummer ist NICHT direkt auf ihrem Stromzähler angeführt.
Sie finden die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung:
- Auf Ihrer (Jahres-)Abrechnung oder auf den Verträgen, mit Ihrem Energielieferanten bzw. Netzbetreiber.
- online auf dem Webportal Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Vertrag einsehen können.
Die Zählpunktnummer ist eine 33-stellige Nummer, die mit AT beginnt (z.B.: AT0081000801000000000000000123456).
Eine Musterrechnung von Stromlieferanten finden Sie auf der Website der E-Control.
Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers wenden. Eine Liste aller Netzbetreiber inklusive deren Kontaktdaten finden Sie unter: www.stromliste.at/verzeichnis.
Warum muss ich die EAG-Kosten-Befreiung bei der OBS einreichen und nicht bei meinem Stromanbieter?
Die ORF-Beitrags Service GmbH ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung der Befreiungsverfahren beauftragt.
Die Voraussetzungen für eine EAG-Kosten-Befreiung sind grundsätzlich die gleichen, wie für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.
Was viele nicht wissen: Vor allem das umfassende fachliche Know-how der OBS zum Thema Befreiung ist gefragt. So setzen wir die sozialstaatliche Aufgabe der Befreiung und Zuschussleistung für drei Ministerien um.
Mehr unter: Befreiung & Voraussetzungen bzw. Antrag & Formular
Gilt die EAG-Kosten-Befreiung bei jedem Energie-Netzbetreiber?
Ja. Wenn der Antrag positiv entschieden wurde und somit an Ihrem Standort (Hauptwohnsitz) die Voraussetzungen für eine EAG-Kosten-Befreiung vorliegen, werden Sie schriftlich von uns verständigt.
Sie brauchen danach nichts mehr zu tun. Die OBS informiert anschließend Ihren jeweiligen Energie-Netzbetreiber für Strom.
Die EAG-Kosten-Befreiung wird bei der nächsten Energie-Abrechnung automatisch berücksichtigt.
Mehr unter: Befreiung & Voraussetzungen bzw. Antrag & Formular
Was ist der Bescheid gemäß § 7 EnDG?
Mit diesem Antrag können Sie eine behördliche Feststellung beantragen, ob Ihr Haushalt als „schutzbedürftig“ beziehungsweise „förderungswürdig“ im Sinne des EnDG einzustufen ist.
Der daraus resultierende Bescheid dient als amtlicher Nachweis und kann bei verschiedenen Stellen als Grundlage für Unterstützungsmaßnahmen oder Förderungen verwendet werden, zum Beispiel:
- Heizkostenzuschüsse der Bundesländer oder Gemeinden
- Förderprogramme zur Energieeffizienz
- Förderungen für klimarelevante Investitionen (z. B. Gerätetausch)
Wer kann einen EnDG-Bescheid beantragen?
Der Antrag richtet sich an zwei Gruppen:
- Personen mit bestehendem OBS-Bescheid: Wer bereits eine ORF-Befreiung, einen Telefonzuschuss oder eine EAG-Befreiung hat, kann auf Antrag rasch einen Bescheid erhalten, da die Daten bereits vorliegen.
- Personen ohne ORF-Befreiung: Auch Haushalte ohne OBS-Bescheid können ihre Unterstützungswürdigkeit feststellen lassen, sofern sie volljährig sind und ihren Hauptwohnsitz dauerhaft am angegebenen Standort haben.
Worin unterscheiden sich die Einkommensgrenzen beim EnDG?
- Niedrigere Einkommensgrenze („schutzbedürftig“): Das Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt den einfachen Ausgleichszulagen-Richtsatz um nicht mehr als 12 %.
- Höhere Einkommensgrenze („förderungswürdig“): Das Einkommen darf den zweifachen Richtsatz um maximal 12 % übersteigen. Dies gilt für spezifische Förderungen mit höheren Grenzen.
Haushaltseinkommensgrenzen (monatlich netto) ab 1.1.2026 gemäß EnDG
| Personen im gemeinsamen Haushalt | NIEDRIGERE EINKOMMENSGRENZE „Schutzbedürftig“ / „einkommensschwach“ | HÖHERE EINKOMMENSGRENZE „Förderungswürdig“ |
| 1 Person | € 1.465,40 | € 2.930,80 |
| 2 Personen | € 2.311,81 | € 4.623,62 |
| jede weitere Person | € 226,11 | € 452,22 |
Diese Gruppe gilt als Typische Unterstützungen:
| Diese Kategorie betrifft Haushalte Typische Förderungen:
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Für die Prüfung können Daten aus der Transparenzdatenbank herangezogen werden. Dem Antrag müssen Meldezettel sowie Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen beigelegt werden.
Mehr unter:
