Antrag auf Ausnahme von der PRIVATEN ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
Voraussetzungen
Eine Prüfung auf Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich ist nur möglich, wenn alle Voraussetzungen auf Ihre Situation zutreffen und Sie diese durch entsprechende Nachweise belegen können.
- Zumindest eine volljährige Person ist an den Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
- Das Unternehmen ist betrieblich beitragspflichtig oder gesetzlich von der betrieblichen ORF-Beitragspflicht befreit.
- Die Hauptwohnsitz-Adresse ist vollständig ident mit der nachgewiesenen Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse. Bereits geringfügige Abweichungen, z. B. unterschiedliche Hausnummern, fehlende Türnummern, Stiegen oder Adresszusätze, führen dazu, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann.
Wichtig: Zahlen Sie aufgrund des Kommunalsteuer-Freibetrags keine Kommunalsteuer, ist eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht nicht möglich.
Die Ausnahme betrifft immer die private ORF-Beitragspflicht. Eine bestehende betriebliche Beitragspflicht bleibt aufrecht.
Hinweis: Der Antrag auf Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht ist vom Unternehmen bzw. von der Organisation zu stellen. Die betriebliche Beitragspflicht bleibt aufrecht. |
Formular
Download: Ausnahmeantrag (PDF)
Wichtig: vollständig idente Adressen erforderlich Beispiel: „Mustergasse 1“ ist nicht ident mit „Mustergasse 1/1“. Nachweise: Bitte legen Sie dem Antrag daher einen aktuellen ZMR-Auszug sowie eine Kopie des Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszugs bzw. Nachweis der Betriebsstätte bei. Aus beiden Nachweisen muss die vollständig identische Adresse eindeutig hervorgehen. |
Meldung von weiteren Organisations- oder Betriebsstätten-Adressen, an der Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Füllen Sie bitte entweder das Beiblatt "Adressliste (PDF)“ aus oder übermitteln Sie uns eine Excel- oder CSV-Datei mit allen notwendigen Angaben.
Download: Beiblatt Adressliste (PDF)
Bitte senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Ausnahme-Antrag gemeinsam mit allen erforderlichen Nachweisen auf einem der folgenden Wege:
- Per E-Mail an ausnahmen@obs.at
- Oder online über unser Kontaktformular – laden Sie dort das Formular und die Nachweise hoch
Per Post an ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien
Achten Sie darauf, dass alle Unterlagen vollständig sind, damit Ihr Antrag rasch bearbeitet werden kann.
Erforderliche Adress-Nachweise
Bitte legen Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie die jeweils erforderlichen aktuellen Nachweise bei:
- Nachweis der privaten Hauptwohnsitzmeldung: Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
- Nachweis der Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse: Firmenbuchauszug, GISA-Auszug, Auszug aus dem Unternehmensregister, Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister (soweit zutreffend) bzw. Bestätigung der zuständigen Kammer.
- Bei Kommunalsteuerpflicht: Einzahlungsbeleg über die Kommunalsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Beleg über die Kommunalsteuerpflicht ersetzt nicht den gesonderten Nachweis der Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse.
- Bei gesetzlicher Befreiung von der Kommunalsteuer: behördlicher Nachweis der Befreiung gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993.
- Bei Firmen- oder Dienstwohnung: Mietvertrag, Nutzungsvereinbarung, Kaufvertrag oder sonstiger Eigentumsnachweis.
Nachweise: Bitte legen Sie dem Antrag daher einen aktuellen ZMR-Auszug sowie eine Kopie des Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszugs bzw. Nachweis der Betriebsstätte bei. Aus beiden Nachweisen muss die vollständig identische Adresse eindeutig hervorgehen.
Nicht geeignete Nachweise einer Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse
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Wichtig: Zahlen Sie aufgrund des Kommunalsteuer-Freibetrags keine Kommunalsteuer, ist eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht nicht möglich.
Nächste Schritte
- Ihr Antrag wird von uns geprüft.
- Bei erfolgreicher Prüfung:
- Die betriebliche Beitragspflicht bleibt bestehen und muss bezahlt werden.
- Dem Antrag auf eine Ausnahme von der privaten ORF-Beitragspflicht wird stattgegeben.
- Bereits bezahlte Beträge werden gutgeschrieben oder rückerstattet.